Auf Grundlage der Satzung des Verein „Feuerwache Falkenberg e.V.“, §4, vom 28.07.2004, wird folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 MitgliedsbeiträgeMitglieder des Vereines zahlen einen Mindestbeitrag.
Höhere Beitragszahlungen werden vom Mitglied selbst bestimmt.
Auch aus der wiederholten Einzahlung von höheren Beiträgen leitet sich kein Anspruch des Vereins auf zukünftige Zahlungen ab.
§ 2 VerwendungenDer Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.
Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.
§ 3 BeitragshöheDer Mindestbeitrag legt den von der Berliner Feuerwehr pro Einsatzstunde ausbezahlten Betrag der Aufwandsentschädigung zu Grunde (Grundbetrag). Der Grundbetrag des zukünftigen Beitragsjahres wird durch die am 01. Juli des vorhergehenden Beitragsjahres gültige Aufwandsentschädigung bestimmt.
Bei jährlicher Entrichtung beträgt der Mindestbeitrag den zehnfachen Satz des Grundbetrags, bei halbjährlicher Entrichtung den elffachen Satz des Grundbetrags, bei quartalsweiser Entrichtung den zwölffachen Satz des Grundbetrags.
Der ermäßigte Mindestbeitrag beträgt fünf von zehn des nach Abs. 1 zu entrichtenden Mindestbeitrags.
Alle Beitragszahlungen werden bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit des Vereins mit einer Spendenquittung bestätigt.
§ 4 ZahlungsmodusDer Beitrag ist für mindestens ein Quartal im Voraus zu entrichten. Das Beitragsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Beitrag sollte einen Monat vor Beginn der Fälligkeit entrichtet worden sein.
Die Beitragszahlung sollte per Überweisung auf das Konto des Vereins geschehen. Dabei ist die Mitgliedsnummer anzugeben.
Barzahlungen haben nur dem Kassenwart gegenüber zu erfolgen und werden stets quittiert.
§ 5 Ermäßigungen1. Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger sowie weitere Personen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag gemäß § 3 ermäßigt werden.
2. Angehörige der Jugendfeuerwehr Falkenberg sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Beitragszahlung freigestellt.
Der Vorstand entscheidet ohne Angabe von Gründen über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Abs. 1. Der Antrag ist vom entsprechenden Mitglied formlos zu stellen und zu begründen.
Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Abs.1 genannten Bedingungen mit Einbringung des Antrags und erlischt sofort bei Wegfall einer der in Abs. 1 genannten Bedingungen.
§ 6 LeistungsstörungenKommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.
Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen.
In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Die Mitgliederversammlung kann darüber Rechenschaft fordern.
§ 7 Aufnahmegebühr- Jedes neu aufzunehmende Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von € 10,00.
- Die Aufnahmegebühr ermäßigt sich auf fünf von zehn der Aufnahmegebühr nach Abs. 1, wenn eine Ermäßigung nach § 5 Abs. 1 vom Vorstand beschlossen wurde.
- Mitglieder der Jugendfeuerwehr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Aufnahmegebühr aus Abs. 1 befreit.
- Aktive Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg/Berlin sind im ersten Jahr nach Vereinsgründung von der Aufnahmegebühr aus Abs. 1 befreit.
Beschlossen
Genehmigt lt. Protokoll
Berlin, den 28.07.2004
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung