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Die Vereinssatzung
by S. Sattler, Sa, 18. 03. 2006, 20:37

Satzung des
"Feuerwache Falkenberg e.V."

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Feuerwache Falkenberg e.V.“.
Er hat seinen Sitz im Hausvaterweg 16 – 13057 Berlin.
Der Verein wurde am 28.07.2004 gegründet und wurde am 17.02.2005 unter der Vereinsnummer 24233 Nz im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg/Berlin eingetragen.

§2 Vereinszweck, Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist es, die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg einschließlich der Jugendfeuerwehr Falkenberg zu fördern, indem er unter anderem

  • die Bereitschaft zur Hilfe in Notlagen in der Bevölkerung,
  • das Bewusstsein für Gefahren im Alltag durch Kurse, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen,
  • die Unterstützung und Förderung der Belange der Freiwilligen Feuerwehren,
  • das Feuerwehr- und Brandschutzwesen,
  • den Notfallrettungsdienst und den Katastrophenschutz durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Ausstellungen und Informationsmaßnahmen und Beschaffung von Einsatz- und Hilfsmitteln,
  • die Pflege des Gedankentums des freiwilligen Feuerwehrwesens und des Ehrenamtes,
  • die Pflege und die Förderung kulturellen Brauchtums und des Heimatgedankens der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg in ihrem Ortsteil durch Ausstellungen und Informationsveranstaltungen und
  • die Jugendarbeit durch personelle und materielle Unterstützung insbesondere der Jugendfeuerwehr fördert.

Insbesondere sollen die Freiwillige Feuerwehr Falkenberg und die Jugendfeuerwehr Falkenberg durch eingeworbene Spenden und aus Mitgliedsbeiträgen finanziell unterstützt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Eine politische oder religiöse Betätigung ist ausgeschlossen.

§3 Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die einen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Aufnahmegesuche sind schriftlich unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung bei einem Vorstandsmitglied einzureichen. Anträge von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von einer erziehungsberechtigten oder sorgeberechtigten Person mit zu unterzeichnen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ihm steht es zu, die Aufnahme ohne Angaben von Gründen zu verweigern. Dagegen ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag des von der Mitgliederversammlung beschlossenen und im Protokoll der Mitgliederversammlung aufgenommenen Betrages zu leisten. Der Beitrag ist regelmäßig im Voraus zu entrichten. Über Änderungen der Höhe des Beitrages entscheidet auf Antrag die Mitgliederversammlung.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum jeweiligen Quartalsende. Der Austritt ist dem Vorstand spätestens einen Monat vor Ablauf des jeweiligen Quartals schriftlich anzuzeigen. durch Streichung, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Beitrages in Verzug kommt, wobei die Beitragsverpflichtung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht erlischt. Die Streichung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. durch Ausschluss, wenn das Mitglied den Zielen und Bestrebungen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen das Erlöschen der Mitgliedschaft nach Punkt 2 und 3 ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch an die ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossene und ausgeschiedene Mitglieder, unabhängig vom Grund des Ausscheidens, verlieren alle Anrechte und Ansprüche.

§6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins und tritt regelmäßig einmal im Jahr zusammen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder einem Drittel des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen regelmäßig mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Unterrichtung in schriftlicher oder ausdruckbarer Form (z.B. Fax oder E-Mail) auf Veranlassung der Vereinsvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) und dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das jeweilige Vorstandsmitglied amtiert, bis ein Nachfolger gewählt ist. Der Verein wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 26 BGB) vertreten. Der erweiterte Vorstand besteht aus zwei von der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg zu entsendenden Personen. Mit Beendigung der aktiven Mitgliedschaft eines Mitgliedes erlöschen automatisch seine wahrgenommenen Ämter. Sie sind von der Mitgliederversammlung unverzüglich neu zu wählen.

§7 Wahlen, Abstimmungen und Beurkundungen

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat gleiches Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand (§ 26 BGB) wird regelmäßig in geheimer Wahl gewählt. Die sonstigen Abstimmungen können durch Handzeichen getroffen werden, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wurde. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. §2, §7 und §12 können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Vereinsbeschlüsse werden im Sitzungsprotokoll, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, beurkundet.

§8 weitere Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder, bei juristischen Personen ein Bevollmächtigter, sind berechtigt, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten an der Arbeit und den Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg teilzunehmen. Die Teilnahme muss mit den dienstlichen Belangen der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg vereinbar sein. Über die Teilnahme entscheidet der Wehrleiter. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung verlangen, über die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg, insbesondere die Verwendung der Mittel des Vereins für die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg und der Jugendfeuerwehr Falkenberg, informiert zu werden.

§9 Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden

Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden zugunsten der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg und der Jugendfeuerwehr Falkenberg entscheidet der Vorstand. Er legt der Mitgliederversammlung hierüber Rechenschaft ab.

§10 Haftung und Vertretungsmacht

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand des Vereins beschlossen worden sind. Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins.

§11 Geschäftsordnungen

Der Vorstand kann eine Vereins- oder Geschäftsordnung beschließen. Gegen das In-Kraft-Treten einer solchen ist der Widerspruch bei der Mitgliederversammlung zulässig, die sich mit einer 2/3 Mehrheit gegen die Ordnung wenden kann.

§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann auf einer Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist für diese Entscheidung nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen, jedoch nicht vor Ablauf von 2 Wochen, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin mit der Maßgabe, dieses der Freiwilligen Feuerwehr Falkenberg oder ihrer Nachfolgeorganisation zuzuwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 29. Dezember 2004
Die Mitgliederversammlung


 
 
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